ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung der Lieferbedingungen Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. TRITECH Computer Software und Dienstleistungs GmbH - im folgenden als Lieferant bezeichnet - erfolgen ausschließlich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen. insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden - im folgenden als Abnehmer bezeichnet -, wird widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand 2.1 Der Lieferant ist an sein Angebot für 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Tage des Angebotsdatums. Stammt das Angebot von seiten des Abnehmers, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes. 2.2 Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot spezifizierten Hardwarekomponenten und Softwareprodukte. Betriebssystem-Software gehört nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsgegenstand bei der Lieferung von Hardwarekomponenten. Eine Einführung und Schulung in Einzelheiten der Hardwarenutzung oder der Programmabläufe ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt bei Vereinbarung nach Aufwand. 2.3 Beratungspflichten des Lieferanten bestehen nur zur Frage, ob die Komponenten in technischer Hinsicht für die vom Abnehmer genannten Zwecke grundsätzlich geeignet sind. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Eignung der Anlage für Zwecke des Abnehmers fällt in dessen Risikobereich und ist nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages. 2.4 Die Verpflichtung des Lieferanten, Bedienungshandbücher für die Einzelkomponenten zu liefern, beschränkt sich darauf, diejenigen Unterlagen und Handbücher an den Abnehmer weiterzuleiten, die vom Hersteller der Komponenten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Dokumentationen nicht in deutscher Sprache vorliegen. 2.5 Schuldet der Lieferant auch die Installation der Anlage vor Ort, so ist er verpflichtet, den technischen Anschluß und die Konfiguration bis zur technischen Betriebsbereitschaft des Systems vorzunehmen. Die räumlichen, klimatischen, elektrotechnischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation der Anlage hat der Abnehmer auf seine Kosten und in eigener Verantwortung zu schaffen. Technische Betriebsbereitschaft ist gegeben. wenn ein erfolgreicher Probelauf des Systems mit Standardtestprogrammen des Lieferanten dokumentiert wurde. 3. Lieferzeiten Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfalle schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei vertraglich vereinbarten Lieferterminen setzt eine Einhaltung der Frist voraus daß der Abnehmer seine vertraglichen Pflichten, insbesondere die Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen (2.5) rechtzeitig und vollständig erfüllt. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verlängern sich die vereinbarten Fristen um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. 4. Gefahrübergang 4.1 Die Gefahr eines Zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe der Ware an den Abnehmer oder Verbringung in dessen Räume auf den Abnehmer über. 4.2 Versendet der Lieferant die Ware auf dessen Verlangen an den Abnehmer, so geht die Gefahr mit der Übergabe der ordentlich verpackten Ware auf den Transporteur über. In der Auswahl des Transporteurs ist der Lieferant frei. 5. Preise und Fälligkeit der Zahlungen 5.1 Die Preise verstehen sich, sofern nicht anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackungs- und Versendungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installationen vor Ort werden gesondert nach Aufwand berechnet. 5.2 Beschränkt sich die Leistung des Lieferanten auf Lieferung und Übergabe der verkauften Komponenten, so sind Zahlungsansprüche sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. 5.3 Ist der Lieferant verpflichtet, die Anlage beim Abnehmer vor Ort zu installieren, so werden ein Viertel des Kaufpreises sofort nach Vertragsschluß und weitere zwei Viertel des Kaufpreises nach vollständiger Installation der Komponenten oder Eintritt von Annahmeverzug des Abnehmers fällig. Das letzte Viertel des Kaufpreises wird fällig, wenn ein erfolgreicher Probelauf sämtlicher im Angebot spezifizierter Komponenten stattgefunden hat. 5.4 Rechnungen sind nach Eingang ohne Abzug fällig. Der Lieferant ist berechtigt, nach Eintritt des Verzuges eine Bearbeitungsgebühr von 5,00€ für jedes Mahnschreiben zu verlangen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich aller Nebenkosten aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Verarbeitungen oder Umbildungen der verkauften Gegenstände erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für ihn. 6.2 Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferten Gegenstände hat der Abnehmer auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und diesen sofort zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Abnehmers. 6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Abnehmers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme und der Pfändung der gelieferten Komponenten liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage. 7. Gewährleistung und Wartung 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (4.). Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Mängelrügen haben schriftlich unter detaillierter Schilderung des Mangelbildes zu erfolgen. 7.2 Bei Mängeln von Hardwarekomponenten kann der Abnehmer nur Nachbesserung und Ersatzlieferungen nach Wahl des Lieferanten verlangen. Für den Fall, daß drei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, kann der Abnehmer jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 7.3 Bei Softwareprodukten kann das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Programmen und Tools verschiedener Hersteller. Deshalb gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Fehlers als hinreichende Nachbesserung von Softwarefehlern. Bei inhaltlichen Mängeln von Standardsoftware beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten im übrigen auf die Beschaffung verfügbarer Release- oder Updateversionen des Herstellers. Mängel der Standardsoftware berechtigen Abnehmer nicht, Gewährleistungsrechte auch hinsichtlich der Hardwarekomponenten geltend zu machen. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist Umtausch oder Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich. 7.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden. die auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Überspannungen oder Feuchtigkeitseinwirkungen beruhen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten entfällt ferner, wenn der Abnehmer oder Dritte Umbauten an den gelieferten Geräten vornehmen. Im übrigen wird der Abnehmer darauf hingewiesen, daß bei Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen der Anlage die CE - Konformitätserklärung des Herstellers erlischt und der Abnehmer selbst für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich ist. 7.5 Ergibt die Überprüfung einer Beanstandung, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten alle Aufwendungen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung anfallen. 7.6 Die Haftung des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen für Folgeschäden jeder Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im übrigen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 8. Sonstige Leistungsstörungen 8.1 Für die Dauer des Annahmeverzuges des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, die Leistungsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Abnehmers, einzulagern. Der Lieferant ist berechtigt, hierfür eine Lagerpauschale von 1% des Kaufpreises, höchstens 50,00 €, zu berechnen, soweit er nicht höhere Lagerkosten im Einzelfall nachweist. 8.2 Kommt der Abnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen, soweit er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 8.3 Für den Fall, daß der Lieferant Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, ist er berechtigt, eine Pauschale in Hohe von 20% des Kaufpreises zu berechnen, soweit er nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist.

Kontaktdaten

TRITECH Computer Software und Dienstleistungs GmbH Schützenanger 4 37081 Göttingen Telefon : +49 (0551) 30719-0 Telefax : +49 (0551) 30719-11 E-Mail : info@tritech-computer.de Internet : www.tritech-computer.de COPYRIGHT © 2020 Dipl.-Ing. Oliver Roth (TRITECH Computer GmbH)

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 16:00 Dienstag 09:00 - 16:00 Mittwoch 09:00 - 16:00 Donnerstag 13:00 - 19:00 Freitag 09:00 - 13:00
1. Geltung der Lieferbedingungen Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. TRITECH Computer Software und Dienstleistungs GmbH - im folgenden als Lieferant bezeichnet - erfolgen ausschließlich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen. insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden - im folgenden als Abnehmer bezeichnet -, wird widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand 2.1 Der Lieferant ist an sein Angebot für 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Tage des Angebotsdatums. Stammt das Angebot von seiten des Abnehmers, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes. 2.2 Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot spezifizierten Hardwarekomponenten und Softwareprodukte. Betriebssystem- Software gehört nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsgegenstand bei der Lieferung von Hardwarekomponenten. Eine Einführung und Schulung in Einzelheiten der Hardwarenutzung oder der Programmabläufe ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt bei Vereinbarung nach Aufwand. 2.3 Beratungspflichten des Lieferanten bestehen nur zur Frage, ob die Komponenten in technischer Hinsicht für die vom Abnehmer genannten Zwecke grundsätzlich geeignet sind. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Eignung der Anlage für Zwecke des Abnehmers fällt in dessen Risikobereich und ist nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages. 2.4 Die Verpflichtung des Lieferanten, Bedienungshandbücher für die Einzelkomponenten zu liefern, beschränkt sich darauf, diejenigen Unterlagen und Handbücher an den Abnehmer weiterzuleiten, die vom Hersteller der Komponenten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Dokumentationen nicht in deutscher Sprache vorliegen. 2.5 Schuldet der Lieferant auch die Installation der Anlage vor Ort, so ist er verpflichtet, den technischen Anschluß und die Konfiguration bis zur technischen Betriebsbereitschaft des Systems vorzunehmen. Die räumlichen, klimatischen, elektrotechnischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation der Anlage hat der Abnehmer auf seine Kosten und in eigener Verantwortung zu schaffen. Technische Betriebsbereitschaft ist gegeben. wenn ein erfolgreicher Probelauf des Systems mit Standardtestprogrammen des Lieferanten dokumentiert wurde. 3. Lieferzeiten Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfalle schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei vertraglich vereinbarten Lieferterminen setzt eine Einhaltung der Frist voraus daß der Abnehmer seine vertraglichen Pflichten, insbesondere die Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen (2.5) rechtzeitig und vollständig erfüllt. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verlängern sich die vereinbarten Fristen um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. 4. Gefahrübergang 4.1 Die Gefahr eines Zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe der Ware an den Abnehmer oder Verbringung in dessen Räume auf den Abnehmer über. 4.2 Versendet der Lieferant die Ware auf dessen Verlangen an den Abnehmer, so geht die Gefahr mit der Übergabe der ordentlich verpackten Ware auf den Transporteur über. In der Auswahl des Transporteurs ist der Lieferant frei. 5. Preise und Fälligkeit der Zahlungen 5.1 Die Preise verstehen sich, sofern nicht anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackungs- und Versendungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installationen vor Ort werden gesondert nach Aufwand berechnet. 5.2 Beschränkt sich die Leistung des Lieferanten auf Lieferung und Übergabe der verkauften Komponenten, so sind Zahlungsansprüche sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. 5.3 Ist der Lieferant verpflichtet, die Anlage beim Abnehmer vor Ort zu installieren, so werden ein Viertel des Kaufpreises sofort nach Vertragsschluß und weitere zwei Viertel des Kaufpreises nach vollständiger Installation der Komponenten oder Eintritt von Annahmeverzug des Abnehmers fällig. Das letzte Viertel des Kaufpreises wird fällig, wenn ein erfolgreicher Probelauf sämtlicher im Angebot spezifizierter Komponenten stattgefunden hat. 5.4 Rechnungen sind nach Eingang ohne Abzug fällig. Der Lieferant ist berechtigt, nach Eintritt des Verzuges eine Bearbeitungsgebühr von 5,00€ für jedes Mahnschreiben zu verlangen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich aller Nebenkosten aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Verarbeitungen oder Umbildungen der verkauften Gegenstände erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für ihn. 6.2 Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferten Gegenstände hat der Abnehmer auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und diesen sofort zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Abnehmers. 6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Abnehmers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme und der Pfändung der gelieferten Komponenten liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage. 7. Gewährleistung und Wartung 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (4.). Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Mängelrügen haben schriftlich unter detaillierter Schilderung des Mangelbildes zu erfolgen. 7.2 Bei Mängeln von Hardwarekomponenten kann der Abnehmer nur Nachbesserung und Ersatzlieferungen nach Wahl des Lieferanten verlangen. Für den Fall, daß drei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, kann der Abnehmer jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 7.3 Bei Softwareprodukten kann das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Programmen und Tools verschiedener Hersteller. Deshalb gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Fehlers als hinreichende Nachbesserung von Softwarefehlern. Bei inhaltlichen Mängeln von Standardsoftware beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten im übrigen auf die Beschaffung verfügbarer Release- oder Updateversionen des Herstellers. Mängel der Standardsoftware berechtigen Abnehmer nicht, Gewährleistungsrechte auch hinsichtlich der Hardwarekomponenten geltend zu machen. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist Umtausch oder Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich. 7.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden. die auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Überspannungen oder Feuchtigkeitseinwirkungen beruhen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten entfällt ferner, wenn der Abnehmer oder Dritte Umbauten an den gelieferten Geräten vornehmen. Im übrigen wird der Abnehmer darauf hingewiesen, daß bei Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen der Anlage die CE - Konformitätserklärung des Herstellers erlischt und der Abnehmer selbst für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich ist. 7.5 Ergibt die Überprüfung einer Beanstandung, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten alle Aufwendungen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung anfallen. 7.6 Die Haftung des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen für Folgeschäden jeder Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im übrigen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 8. Sonstige Leistungsstörungen 8.1 Für die Dauer des Annahmeverzuges des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, die Leistungsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Abnehmers, einzulagern. Der Lieferant ist berechtigt, hierfür eine Lagerpauschale von 1% des Kaufpreises, höchstens 50,00 €, zu berechnen, soweit er nicht höhere Lagerkosten im Einzelfall nachweist. 8.2 Kommt der Abnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen, soweit er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 8.3 Für den Fall, daß der Lieferant Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, ist er berechtigt, eine Pauschale in Hohe von 20% des Kaufpreises zu berechnen, soweit er nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist.
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1. Geltung der Lieferbedingungen Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. TRITECH Computer Software und Dienstleistungs GmbH - im folgenden als Lieferant bezeichnet - erfolgen ausschließlich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen. insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden - im folgenden als Abnehmer bezeichnet -, wird widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Vertragsabschluß und Vertragsgegenstand 2.1 Der Lieferant ist an sein Angebot für 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Tage des Angebotsdatums. Stammt das Angebot von seiten des Abnehmers, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes. 2.2 Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot spezifizierten Hardwarekomponenten und Softwareprodukte. Betriebssystem-Software gehört nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsgegenstand bei der Lieferung von Hardwarekomponenten. Eine Einführung und Schulung in Einzelheiten der Hardwarenutzung oder der Programmabläufe ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt bei Vereinbarung nach Aufwand. 2.3 Beratungspflichten des Lieferanten bestehen nur zur Frage, ob die Komponenten in technischer Hinsicht für die vom Abnehmer genannten Zwecke grundsätzlich geeignet sind. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Eignung der Anlage für Zwecke des Abnehmers fällt in dessen Risikobereich und ist nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages. 2.4 Die Verpflichtung des Lieferanten, Bedienungshandbücher für die Einzelkomponenten zu liefern, beschränkt sich darauf, diejenigen Unterlagen und Handbücher an den Abnehmer weiterzuleiten, die vom Hersteller der Komponenten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Dokumentationen nicht in deutscher Sprache vorliegen. 2.5 Schuldet der Lieferant auch die Installation der Anlage vor Ort, so ist er verpflichtet, den technischen Anschluß und die Konfiguration bis zur technischen Betriebsbereitschaft des Systems vorzunehmen. Die räumlichen, klimatischen, elektrotechnischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation der Anlage hat der Abnehmer auf seine Kosten und in eigener Verantwortung zu schaffen. Technische Betriebsbereitschaft ist gegeben. wenn ein erfolgreicher Probelauf des Systems mit Standardtestprogrammen des Lieferanten dokumentiert wurde. 3. Lieferzeiten Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfalle schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei vertraglich vereinbarten Lieferterminen setzt eine Einhaltung der Frist voraus daß der Abnehmer seine vertraglichen Pflichten, insbesondere die Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen (2.5) rechtzeitig und vollständig erfüllt. Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verlängern sich die vereinbarten Fristen um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. 4. Gefahrübergang 4.1 Die Gefahr eines Zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe der Ware an den Abnehmer oder Verbringung in dessen Räume auf den Abnehmer über. 4.2 Versendet der Lieferant die Ware auf dessen Verlangen an den Abnehmer, so geht die Gefahr mit der Übergabe der ordentlich verpackten Ware auf den Transporteur über. In der Auswahl des Transporteurs ist der Lieferant frei. 5. Preise und Fälligkeit der Zahlungen 5.1 Die Preise verstehen sich, sofern nicht anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackungs- und Versendungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Installationen vor Ort werden gesondert nach Aufwand berechnet. 5.2 Beschränkt sich die Leistung des Lieferanten auf Lieferung und Übergabe der verkauften Komponenten, so sind Zahlungsansprüche sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug fällig. 5.3 Ist der Lieferant verpflichtet, die Anlage beim Abnehmer vor Ort zu installieren, so werden ein Viertel des Kaufpreises sofort nach Vertragsschluß und weitere zwei Viertel des Kaufpreises nach vollständiger Installation der Komponenten oder Eintritt von Annahmeverzug des Abnehmers fällig. Das letzte Viertel des Kaufpreises wird fällig, wenn ein erfolgreicher Probelauf sämtlicher im Angebot spezifizierter Komponenten stattgefunden hat. 5.4 Rechnungen sind nach Eingang ohne Abzug fällig. Der Lieferant ist berechtigt, nach Eintritt des Verzuges eine Bearbeitungsgebühr von 5,00€ für jedes Mahnschreiben zu verlangen. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich aller Nebenkosten aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten. Verarbeitungen oder Umbildungen der verkauften Gegenstände erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für ihn. 6.2 Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferten Gegenstände hat der Abnehmer auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und diesen sofort zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Abnehmers. 6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Abnehmers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme und der Pfändung der gelieferten Komponenten liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage. 7. Gewährleistung und Wartung 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (4.). Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Mängelrügen haben schriftlich unter detaillierter Schilderung des Mangelbildes zu erfolgen. 7.2 Bei Mängeln von Hardwarekomponenten kann der Abnehmer nur Nachbesserung und Ersatzlieferungen nach Wahl des Lieferanten verlangen. Für den Fall, daß drei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, kann der Abnehmer jedoch nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 7.3 Bei Softwareprodukten kann das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Programmen und Tools verschiedener Hersteller. Deshalb gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Fehlers als hinreichende Nachbesserung von Softwarefehlern. Bei inhaltlichen Mängeln von Standardsoftware beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten im übrigen auf die Beschaffung verfügbarer Release- oder Updateversionen des Herstellers. Mängel der Standardsoftware berechtigen Abnehmer nicht, Gewährleistungsrechte auch hinsichtlich der Hardwarekomponenten geltend zu machen. Aus lizenzrechtlichen Gründen ist Umtausch oder Rücknahme jedweder Software grundsätzlich nicht möglich. 7.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden. die auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Überspannungen oder Feuchtigkeitseinwirkungen beruhen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten entfällt ferner, wenn der Abnehmer oder Dritte Umbauten an den gelieferten Geräten vornehmen. Im übrigen wird der Abnehmer darauf hingewiesen, daß bei Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen der Anlage die CE - Konformitätserklärung des Herstellers erlischt und der Abnehmer selbst für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlich ist. 7.5 Ergibt die Überprüfung einer Beanstandung, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten alle Aufwendungen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung anfallen. 7.6 Die Haftung des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen für Folgeschäden jeder Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im übrigen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 8. Sonstige Leistungsstörungen 8.1 Für die Dauer des Annahmeverzuges des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, die Leistungsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Abnehmers, einzulagern. Der Lieferant ist berechtigt, hierfür eine Lagerpauschale von 1% des Kaufpreises, höchstens 50,00 €, zu berechnen, soweit er nicht höhere Lagerkosten im Einzelfall nachweist. 8.2 Kommt der Abnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen, soweit er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. 8.3 Für den Fall, daß der Lieferant Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, ist er berechtigt, eine Pauschale in Hohe von 20% des Kaufpreises zu berechnen, soweit er nicht im Einzelfall einen höheren Schaden nachweist.
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